2017-2020: Ergotherapie Bachelor-Studiengang an der IMC FH Krems
2020-2023: Ambulatorium/ Förderzentrum Grainbrunn
seit 2022: Wahltherapeutin, Praxis „ich willl – gesund im waldviertel“ (Großglobnitz)
seit 2023: IPM Krems (Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation)
seit 2023: Wahltherapeutin Gemeinschaftspraxis Wachau
– Orthopädie & Handtherapie: Narbenbehandlung, Rehabilitation nach orthopädischen Operationen und degenerativen Erkrankungen
– Neurologie: Neurorehabilitation nach Schlaganfall, Hirnblutungen, Multipler Sklerose, Schädelhirntrauma etc.
– Pädiatrie: Konzentrationsdefizite, Schwierigkeiten bei schulischen Fertigkeiten, Schwierigkeiten bei der Stifthaltung, Feinmotorik & Grobmotorik etc.
Spiraldynamik® i.A., therapeutisches Klettern, Narbenbehandlung & Entstörung, K-Taping, CO-OP, Muskelhypotonie im Säuglings- und Kindesalter, Wahrnehmung & Konzentration, Grafo- & Schreibmotorik etc.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Behandlungsvertrages Ergotherapie
1. Ärztliche Verordnung
Laut dem MTD-Gesetz (§ 7 Abs. 3) darf Ergotherapie nur auf ärztliche Anordnung – von der*dem Allgemeinmediziner*in oder Fachärzt*in – ausgeübt werden. Eine Ausnahme stellt die Beratung und Schulung am gesunden Menschen dar. Erfahren Sie hier, welche Informationen die ärztliche Verordnung enthalten muss und wie diese zu dokumentieren sind.
In der ärztlichen Verordnung muss enthalten sein:
2. Verrechnung
Die Kosten der Behandlung bemessen sich je nach Dauer und Art der Behandlung.
Am Ende der Behandlungen bzw. Therapieeinheiten wird Ihnen eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen ausgestellt. Die Bezahlung der Honorarnote erfolgt per Banküberweisung.
3. Anamnese und Therapieziel
In der ersten ergotherapeutischen Einheit findet, neben der Behandlung, ein kurzes Anamnesegespräch bezüglich des Unfall- oder Krankheitsvorgangs, sowie der Einschränkungen im Alltag statt. Gemeinsam formulieren Therapeut*innen und Patient*innen Therapieziele, an denen sich die ergotherapeutische Behandlung orientiert. Diese Ziele werden nach momentanem Status realistisch formuliert.
4. Dokumentation
Ergotherapeut*innen haben laut MTD-Gesetzt §11a Aufzeichnung über die therapeutische Behandlung zu führen. Dabei ist den betroffenen Patient*innen oder deren gesetzlichen Vertreter*innen auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die vorgenommene Dokumentation des Therapieverlaufs ist nach Beendigung der Behandlung 10 Jahre aufzubewahren. Sofern Patient*innen durch eine andere, zur freiberuflichen Ausübung eines entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigten Person weiter betreut werden, kann die Dokumentation mit Zustimmung des*der Patient*in oder deren gesetzliche*n Vertreter*in durch diese weitergeführt werden.
5. Verschwiegenheit
Für Ergotherapeut*innen gilt die im MTD-Gesetz §11c. festgelegte „Verschwiegenheitspflicht“. Sie sind somit zur Verschwiegenheit über alle ihnen, in Ausübung ihres Berufs, anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht wenn,:
6. Terminvereinbarung und -absage
Terminvereinbarung
Eine Terminvereinbarung für die erste Behandlung erfolgt telefonisch unter folgender Nummer:
0660/5741473
Jeder weitere Termin kann in der davorliegenden Behandlungseinheit persönlich vereinbart werden.
Eine telefonische oder persönliche Terminvereinbarung ist als Bestätigung zu sehen und Sie erhalten keine explizite Buchungsbestätigung.
Terminabsage
Können Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten, werden Sie ersucht, diesen unverzüglich und spätestens 24 h vor Terminbeginn telefonisch abzusagen. Andersfalls behält sich der*die Therapeut*in das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe der Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können beim Krankenversicherungsträger nicht geltend gemacht werden.
7. Ende der Behandlung
Die ärztliche Verordnung beinhaltet die Anzahl der Therapieeinheiten. Sollte das erwünschte Ziel der Behandlung noch nicht erreicht sein, kann eine weitere Verordnung durch den*die Ärzt*in ausgestellt werden. Ist die ergotherapeutische Behandlung aus Sicht der Therapeutin und/oder des*der Patient*in frühzeitig zu beenden, ist dies nach gemeinsamer Absprache jederzeit möglich.